Förderrichtlinien - Stadtsportverband Neukirchen-Vluyn

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Förderrichtlinien

Der Verein
1. Allgemeines
Sport nimmt über das Bedürfnis nach Bewegung und Spiel hinaus zentrale gesellschafts-politische Funktionen in der Kommune wahr. Sport trägt wesentlich zur sozialen Integration, Gesundheit und Prävention bei. Der Erhalt der Leistungsfähigkeit des Einzelnen und auch die Entwicklung einer lebenswerten Gesellschaft durch Sport wird von der Stadt
Neukirchen-Vluyn gefördert durch
- Zuwendungen auf Basis von Einzelanträgen (für investive
Maßnahmen, Renovierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen, für die Beschaffung von Sportgeräten)
- Zuschüsse für die Unterhaltung der Vereinssportanlagen, zur
allgemeinen Förderung des Sports, für Übungsleitertätigkeiten, für Veranstaltungen, Ehrungen, Jubiläen u.a.
-  die Bereitstellung und Unterhaltung von städtischen Sportanlagen.







2. Zuschüsse für Neu- und Umbau, Erweiterungen,
Renovierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen der Sportvereine

2.1 Anträge auf Gewährung von Zuschüssen für Baumaßnahmen,
Erweiterung der Sportanlagen oder Renovierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen sind der Stadt Neukirchen-Vluyn, Amt für Bildung, Kultur, Sport und Soziales, bis zum 01.07. für das folgende
Haushaltsjahr mit allen erforderlichen Unterlagen (Baupläne, Kostenvoranschläge, Finanzierungsplan) vorzulegen. Dem Antrag ist eine Stellungnahme des Stadtsportverbandes beizufügen.
Zuschüsse für Bauvorhaben, die dem wirtschaftlichen Nebenbetrieb der Sportvereine dienen, werden nicht gewährt.

2.2 Städtische Zuschüsse für Bau-, Renovierungs- und
Instandsetzungsmaßnahmen von vereinseigenen oder gepachteten Sportanlagen können nur dann bewilligt werden, wenn die Kosten dieser Maßnahmen 1.000 EUR übersteigen.

2.3 Die Zuschussgewährung setzt voraus, dass
a. die Anlage mindestens 10 Jahre dem Verwendungszweck erhalten bleibt,
b. die Folgekosten über 10 Jahre gesichert sind,
c. der Antragsteller eine rechtsverbindliche Erklärung abgibt, dass er den Zuschuss zweckentsprechend verwendet und die Bewilligungsbedingungen beachtet,
d. die Fremd- und Eigenleistungen fachgerecht ausgeführt werden.

2.4 Nach Anerkennung der Förderungswürdigkeit können für die unter 2.1
genannten Maßnahmen der Vereine Zuschüsse in Höhe von 30 % der anerkannten Bau- und Baunebenkosten bzw. der anerkannten Renovierungs- und Instandsetzungskosten gewährt werden.

2.5 Über diese Zuwendungen entscheidet der Rat auf Empfehlung des
Fachausschusses im Rahmen der Haushaltsberatungen (Zuschussliste).

2.6 Es wird erwartet, dass der Eigenanteil einschließlich Eigenleistung des
Vereins mindestens 20 % der zuschussfähigen Gesamtkosten beträgt.

2.7 Der Nachweis der Verwendung der städtischen Zuschüsse hat durch
Vorlage der Originalrechnungen und Originalüberweisungsbelege zu erfolgen.
3. Zuschüsse für die Beschaffung von Vereinssportgeräten

3.1 Für die Beschaffung von Sportgeräten kann dem Verein ein Zuschuss
in Höhe von 25% der Gesamtkosten gewährt werden. Die Zuschussanträge sind mit Kostenangeboten bis zum 01.07. eines Jahres für das kommende Jahr beim Amt für Bildung, Kultur, Sport und Soziales einzureichen. Dem Antrag ist eine Stellungnahme des Stadtsportverbandes beizufügen.

3.2 Über diese Zuwendungen entscheidet der Rat auf Empfehlung
des Fachausschusses im Rahmen der Haushaltsberatungen (Zuschussliste).

3.3 Es wird erwartet, dass der Eigenanteil des Vereins
mindesten 20% der zuschussfähigen Gesamtkosten beträgt.

3.4 Der Nachweis der Verwendung der städtischen Zuschüsse hat durch
Vorlage der Originalrechnungen und Originalüberweisungsbelege zu erfolgen.



4. Zuwendungen für die Unterhaltung der Vereinssportanlagen

4.1 Zur Entlastung der Vereine, die eigene oder gepachtete Anlagen
betreiben, stellt die Stadt Finanzmittel in Höhe von 25.002 EUR bereit. Die Sportvereine erhalten Zuschüsse zu den Sachkosten anhand der nachgewiesenen Ausgaben im Verhältnis zu den Mitgliederzahlen. Die Aufteilung der Zuschüsse erfolgt im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel durch den Stadtsportverband (Vorstandsbeschluss).

4.2 Voraussetzungen dafür sind: Die Anlage
a. wird von einem Sportverein aus der Stadt unterhalten,
b. liegt im Stadtgebiet von Neukirchen-Vluyn,
c. ist im guten Zustand und ohne Unfallgefahr sportlich nutzbar und
entspricht den Erfordernissen der jeweiligen Sportart,
d. wird den Schulen für Sportfeste, Wettkämpfe und andere
Sportveranstaltungen kostenlos zur Verfügung gestellt,
e. wird, falls nicht voll ausgelastet, auch anderen Sportvereinen
gegen Erstattung der reinen Auslagen zur Benutzung zur Verfügung gestellt.

4.3 Zuschussfähig sind folgende Sachkosten:
a. Energiekosten
b. Grundbesitzabgaben
c. Unterhaltungskosten
d. Bewirtschaftungskosten

Die Aufwendungen dürfen sich nur auf den sportlich-, sanitär- und verwaltungstechnisch genutzten Teil der Gebäude und Anlagen beziehen.
5. Allgemeine Förderung des Sports über den Stadtsportverband

5.1 Die städtischen Zuschüsse an Vereine und Verbände zur allgemeinen
Förderung des Sports betragen 9.000 EUR und werden dem Stadtsportverband jährlich zur Verfügung gestellt. Die Aufteilung erfolgt in eigener Zuständigkeit und eigenverantwortlich auf die Sportvereine.

5.2 Zusätzlich stellt die Stadt für die Tätigkeit der Übungsleiter dem
Stadtsportverband jährlich 4.000 EUR zur Verfügung. Die Aufteilung erfolgt in eigener Zuständigkeit und eigenverantwortlich auf die Sportvereine, dabei können die Vereine Zuschüsse bis zu 25% der
Förderung des Landessportbundes erhalten. Berechnungsgrundlage sind die Zuwendungsbescheide des Landessportbundes aus dem Vorjahr.

5.3 Auch für die Durchführung von nationalen und internationalen
Veranstaltungen werden Zuschüsse gewährt. Die Vereine melden bis zum 01.03. eines Jahres die entsprechenden Veranstaltungen beim Stadtsportverband unter Angabe der teilnehmenden Mannschaften und Sportler/innen. Über die Höhe der Zuschüsse entscheidet der Stadtsportverband im Rahmen der ihm zugewiesenen Haushaltsmittel.

5.4 Der Stadtsportverband kann in Zusammenarbeit mit der Stadt jährlich
aktive und verdiente Sportler/innen und Mannschaften ehren. Außerdem können Persönlichkeiten geehrt werden, die besondere Verdienste auf sportlichem Gebiet erworben haben. Der Antrag des Stadtsportverbandes ist bis zum 01.07. eines Jahres für das folgende Haushaltsjahr beim Amt für Bildung, Kultur, Sport und Soziales einzureichen.

5.5 Bei Vereinsjubiläen können Zuwendungen in folgender Höhe gewährt
werden:
25 Jahre 300 EUR
50 Jahre 600 EUR
75 Jahre 900 EUR
100 Jahre 1.100 EUR
 
Für Jubiläen einzelner Abteilungen wird kein Zuschuss gewährt. Auf die Vorlage eines Verwendungsnachweises wird bei Vereinsjubiläen verzichtet.
6. Bewilligungsbedingungen

6.1 Jede Sportförderung durch die Stadt Neukirchen-Vluyn setzt voraus,
dass Antragsteller die Sportförderungsrichtlinien der Stadt Neukirchen-Vluyn in der jeweils geltenden Fassung als verbindlich anerkennen und
a. dem Stadtsportverband angehören,
b. eine angemessene Eigenleistung erbringen,
c. alle möglichen Finanzierungshilfen öffentlicher oder privater Stellen in Anspruch nehmen.

6.2 Auf Sportförderung im Sinne dieser Richtlinien besteht kein
Rechtsanspruch.

6.3 Finanzielle Zuwendungen werden im Rahmen der vom Rat zur
Verfügung gestellten Haushaltsmittel gewährt.

6.4 Zuwendungsanträge zu den Ziffern 2 und 3 werden abgelehnt, wenn
mit dem Vorhaben bzw. der Beschaffung bereits begonnen wurde, bevor die Stadt einen Bewilligungsbescheid erteilt hat. In begründeten Fällen können hiervon auf Antrag Ausnahmen zugelassen werden, damit im Einzelfall bereits vor Erteilung eines Bewilligungsbescheides mit der Maßnahme begonnen werden kann.

6.5 Finanzielle Förderungen dürfen nur für den im Bewilligungsbescheid
bezeichneten Zweck verwendet werden. Nicht bestimmungsgemäß verwendete Mittel sind zurückzuzahlen.

6.6 Die bestimmungsgemäße Verwendung der bewilligten Mittel ist
nachzuweisen, ausgenommen Ziffer 5.5 (Vereinsjubiläen).

6.7 Solange erforderliche Nachweise nicht in einer prüfungsfähigen Weise
erbracht und die Prüfungsbeanstandungen ausgeräumt sind, wird der Verein von allen weiteren Bezuschussungen ausgeschlossen.
7. Aufgaben des Stadtsportverbandes

7.1 Der Stadtsportverband hat insbesondere die Aufgabe, das Amt für
Bildung, Kultur, Sport und Soziales bei den Fragen, ob eine beantragte Maßnahme notwendig ist und der Umfang der beantragten Maßnahme angemessen ist, zu beraten.

7.2 Anträge nach diesen Richtlinien zu den Ziffern 4 und 5.1 – 5.4 sind
direkt an den Stadtsportverband zu richten. Die Zuwendungen für Vereinsjubiläen erfolgen unmittelbar durch die Stadtverwaltung.

7.3 Der Stadtsportverband erhält zur Erfüllung seiner Aufgaben im Rahmen
dieser Richtlinien einen jährlichen Zuschuss in Höhe von 25.002 EUR für die Sportförderung gem. Ziffer 4 (Unterhaltung der Vereinssportanlagen) und 13.000 EUR für die allgemeine Förderung des Sports (Ziffern 5.1 – 5.4). Die bestimmungsgemäße Verwendung der bewilligten Mittel ist nachzuweisen.

7.4 Der Stadtsportverband berichtet jährlich dem zuständigen
Fachausschuss über die Mittelverwendung.
8. Bereitstellung städtischer Sportanlagen

8.1 Die Sporthallen einschl. Dusch- und Umkleideräume der Stadt
Neukirchen-Vluyn werden vom Amt
für Bildung, Kultur, Sport und Soziales auf schriftlichen Antrag vergeben. Die Überlassung  sollte im Einvernehmen mit dem Stadtsportverband erfolgen. Für die Vereinsnutzung werden keine Entgelte erhoben. Bei der Verteilung der außerschulisch nutzbaren Hallenstunden gilt folgende Rangfolge:

1. Sportvereine, die dem Stadtsportverband angeschlossen sind,
2. anerkannte Jugend- und Erwachsenenorganisationen einschließlich Weiterbildungswerke,
3. Betriebssportgemeinschaften von in der Stadt ansässigen Betrieben,
4. Sonstige

8.2 Das Freizeitbad wird den Vereinen, die dem Stadtsportverband
angeschlossen sind, zur Durchführung ihres
Übungs- und Wettkampfbetriebes in einem – mit der Betreiberin abgestimmten – Umfang unentgeltlich zur Verfügung gestellt.

8.3 Die Nutzer der städtischen Sporthallen und des Freizeitbades sind
verpflichtet, dem Amt für Bildung, Kultur, Sport und
Soziales unverzüglich anzuzeigen, wenn überlassene Sportstätten länger als 6 Wochen nicht mehr für den bereitgestellten Zweck genutzt werden. Das Fachamt prüft und regelt ggfls. die zukünftige Überlassung neu. Ohne vorherige Zustimmung des Fachamtes ist ein Tausch von Sporthallenzeiten – auch vereinsintern – nicht zulässig.

8.4 Die „Schulsportanlage am Schulzentrum“ steht nach dem Schulsport
sowohl Vereinen als auch der Öffentlichkeit
zu festgelegten Öffnungszeiten kostenfrei zur Verfügung.

8.5 Die Pflege der Sportanlagen Klingerhuf und Rayener Berg, soweit
diese von Fußballvereinen genutzt werden
(FC Neukirchen-Vluyn 09/21 e.V. und SuS Rayen 1945 e.V.), wird innerhalb der Barrieren mit nachstehenden Einschränkungen vom städtischen Baubetriebshof ausgeführt. Folgende Arbeiten übernehmen die v.g. Sportvereine selbst:

 Regenwassereinläufe sauber halten,
 entlang des Randstreifens zur Laufbahn übergewachsenes Gras
abschuffeln und zusammenharken,
 Tornetze aufhängen und abnehmen (einschl. Verankerungen),
 Trainingstore aufstellen und abbauen,
 Eckfahnen aufstellen und wegräumen,
 Markierungsarbeiten ausführen.
9. Inkrafttreten

Diese Richtlinien treten am 01.11.2021 in Kraft. Gleichzeitig treten die Sportförderungsrichtlinien in der Fassung vom 01.01.2010 außer Kraft.

Bekanntmachungsanordnung:

Die vom Rat der Stadt Neukirchen-Vluyn am 06.10.2021 beschlossenen Sportförderungsrichtlinien der Stadt Neukirchen-Vluyn werden hiermit öffentlich bekanntgemacht.
Gemäß § 7 Abs. 6 der Gemeindeordnung ergeht folgender Hinweis:
Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes kann gegen Satzungen, sonstige ortsrechtliche Bestimmungen und Flächennutzungspläne nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt, oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,

b) die Satzung, die sonstige ortsrechtliche Bestimmung oder der
Flächennutzungsplan ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,
c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher
gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Neukirchen-Vluyn, den 27.10.2021
Ralf Köpke
Bürgermeister

HINWEIS: Ratsbeschluss
Bekanntmachung

Inkrafttreten: Grundfassung: 06.10.2021
Amtsblatt Nr. 14/2021
01.11.2021
vom 29.10.2021
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